AGB
§ 1 Geltungsbereich
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Diese AVB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen und Personengesellschaften. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur anerkannt, wenn ZENITH COMPONENTS GmbH (nachfolgend ZENITH genannt) ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
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Sämtliche Lieferungen von ZENITH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AVB. Die AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt oder um solche Rechtsgeschäft, die mit dem vorliegenden in Zusammenhang stehen.
§ 2 Preise und Zahlung
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Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, gelten die Preise EXW (INCOTERMS 2010), ohne Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Zuschläge, Versicherung, etc. zzgl. Mehrwertsteuer. Diese Kosten werden gesondert berechnet.
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Die Bezahlung von Warenlieferungen hat, soweit nicht individuell Vorkasse vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines der umseitig genannten Konten zu erfolgen.
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Bei Zahlungsverzug des Bestellers behält sich ZENITH die Geltendmachung der tatsächlichen Verzugsschäden vor und fordert mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen.
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Außer in Fällen einer Festpreisabrede verpflichten sich die Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich bei einem länger laufenden Vertrag mindestens vier Monate nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten für ZENITH aus nicht von ZENITH zu vertretenden Gründen, z.B. durch gestiegene Rohstoffpreise oder Energiekosten, nachweisbar und wesentlich (mehr als 5 %) erhöhen oder erniedrigen.
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Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, dabei reichen auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, ZENITH jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so ist ZENITH berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Erbringung solcher Sicherheiten ist ZENITH berechtigt – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, ZENITH sämtliche durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
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Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Besteller ein entsprechendes SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt oder erteilt hat gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch ZENITH in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung bis spätestens 1 (einem) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/„Prenotification“).
§ 3 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ZENITH anerkannt wurden. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Umfang der Lieferung, Abweichung von der Bestellung, Beschaffungsrisiko
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Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ZENITH maßgebend. Teillieferungen sind auf dem Lieferschein vermerkt.
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Sofern Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben werden, ist ZENITH berechtigt, die Bestellmenge handelsüblich um bis zu 10 %, mindestens jedoch um zwei Stück, zu über- oder unterschreiten. Berechnet wird die tatsächliche Liefermenge.
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ZENITH übernimmt kein Beschaffungsrisiko für zu liefernde Waren.
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Von ZENITH unverschuldete Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
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Verbindliche Lieferzeiten müssen ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart werden. Sonstige, nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferterminangaben sind lediglich unverbindliche oder ungefähre Lieferzeitangaben, die sich ZENITH einzuhalten bemüht.
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Ausnahmeweise verbindliche Lieferfristen laufen ab dem Datum der Auftragsbestätigung durch ZENITH, jedoch nicht, bevor nicht alle Einzelheiten der Ausführung der Lieferung geklärt sind und sämtliche vom Besteller zu erfüllende Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt und ZENITH der Änderung ausdrücklich zustimmt, beginnt eine neue Lieferfrist zu laufen.
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Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
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Treten Ereignisse sog. höherer Gewalt ein, so wird ZENITH den Besteller darüber rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen wie beispielsweise durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht schuldhaft von ZENITH herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von verschiedenen Ereignissen der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferzeit um mehr als zwei Monate überschritten, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
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Bei sog. Abrufaufträgen kann ZENITH ab zwei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Einteilung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb dieser zwei Wochen nach oder gerät er in Annahmeverzug, ist ZENITH berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Grundsätzlich sind auf Abruf bestellte Lieferungen innerhalb von sechs Monaten nach Datum der Auftragsbestätigung abzunehmen.
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Sofern ZENITH die Nichteinhaltung ausnahmsweise verbindlich zugesagter Liefertermine zu vertreten hat, hat der Käufer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweisbar durch den Verzug entstandenen Schadens. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens ist jedoch der Höhe nach begrenzt auf, maxi-mal 0,5 % des in Verzug befindlichen Warenwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des vom Verzug betroffenen Warenwertes.
§ 6 Versand und Gefahrübergang
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Sämtliche Lieferungen erfolgen EXW (Incoterms 2010). Folglich ist der Besteller für Transport/Versand verantwortlich. Damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe den Frachtführer/die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen auf den Besteller über.
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Ebenso geht die Gefahr des zufälligen Untergans/der zufälligen Verschlechterung mit Absendung an den Besteller/Verlassen des Werks/Lagers auf den Besteller über wenn die Ware auf Wunsch des Bestellers durch ZENITH auf diesen versandt wird. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt ZENITH vorbehalten. ZENITH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.
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Behält ZENITH entsprechend § 2 (6) die Belieferung des Bestellers aufgrund Zahlungs- oder Annahmeverzugs oder aus einem sonstigen vom Besteller zu vertretenden Grund zurück, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auch den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist ZENITH außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu Lagern.
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Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls ist ZENITH berechtigt, sie nach seiner Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
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Soweit Produkte nur in einer bestimmten Verpackungseinheit lieferbar sind, behält sich ZENITH vor, auf die nächsthöhere Menge der Verpackungseinheit aufzurunden oder einen Aufschlag in Höhe von 10 % zu berechnen.
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Ist eine Abnahme vorgesehen oder vereinbart, so erfolgt diese nach Maßgabe näherer Vereinbarungen im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller. Erfolgt die Abnahme trotz angemessener Fristsetzung nicht oder verzichtet der Besteller auf sie, so ist ZENITH berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu verwahren.
§ 7 Mangelhaftung, Schadensersatz
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Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt demgegenüber die gesetzliche Frist. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, übernimmt ZENITH keine Beschaffenheitsgarantien. Die Vornahme von im Rahmen der Gewährleistung geltend gemachten Maßnahmen, stellt in keinem Fall ein Anerkenntnis dar.
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Retouren, die nicht auf einem Mangel der Kaufsache beruhen, sind nicht zulässig. Sollte aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung eine Retoure ausnahmsweise zugelassen sein, so erfolgt eine Gutschrift nur unter Abzug von mindestens 25 % des Kaufpreises. Sämtliche Kosten der Rücklieferung gehen zu Lasten des Bestellers.
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Die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Rüge von Mängeln an der gelieferten Ware ist nur gewahrt, wenn die Rüge innerhalb von acht Kalendertagen ab Lieferung bei offensichtlichen Mängeln oder acht Kalendertagen nach der Kenntnisnahme von verdeckten Mängeln erfolgt. Für die Rüge wird die Schriftform als Formerfordernis vereinbart.
§ 8 Haftungsbeschränkung
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Die Haftung von ZENITH für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, die keine Verletzung von Kardinalpflichten darstellen, ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von ZENITH sowie der Erfüllungsgehilfen auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen unmittelbaren Schadens. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei ausnahmeweise gewährten Garantien.
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Kardinal- oder wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Positionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck geradezu zu gewähren hat. Wesentlich sind auch solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen kann.
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Unberührt bleibt eine Haftung aus Produkthaftung.
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Haftungsansprüche sowie sonstige vertragliche Ansprüche wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang bzw. nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn dieser später eintritt. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 9 Verpackung, Paletten
Sollte ZENITH dem Besteller die bestellte Ware auf Euro-Paletten und/oder sonstigen Mehrwegverpackungen zur Verfügung stellen, und der sofortige Austausch bzw. die sofortige Rücksendung bzw. die Rücksendung innerhalb von 7 Kalendertagen ab Anlieferung beim Besteller nicht erfolgen, ist ZENITH berechtigt, die verwendeten Paletten/Verpackungen zum nach jeweils aktueller Preisliste geltenden Preis zu berechnen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
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ZENITH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor (Kontokorrentvorbehalt). Be-/Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets namens und im Auftrag für, jedoch ohne Verpflichtung von ZENITH und ohne dass das Eigentum unterginge.
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Die Parteien vereinbaren, dass der Eigentumsvorbehalt auch als verlängerter gilt. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind untersagt, insbesondere ist die Vereinbarung von Abtretungsverboten mit Kunden untersagt, die das Eigentum von ZENITH untergehen lassen könnten.
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Sämtliche, dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen, tritt er schon jetzt an ZENITH ab. Wird die Ware mit fremden Gegenständen veräußert oder als Stoff verwendet, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Erlösanteil.
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Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Kaufsache entfällt, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt oder in Zahlungsverzug gerät. In diesem Falle ist ZENITH berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Forderung selbst einzuziehen.
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Der Besteller ist zur Einziehung abgetretener Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware hat er unverzüglich zu melden und die Kosten etwaiger Interventionen zu tragen. Der Besteller hat die Ware auf eigene Kosten ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl, Wasser, Bruch, Feuer und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern. Er hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere die vorgesehenen Wartungs- und Benutzungshinweise zu beachten.
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ZENITH verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ZENITH.
§ 11 Freistellungsklausel
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Der Besteller verpflichtet sich, bei einem beabsichtigten Weiterverkauf von Kaufsachen, die er von ZENITH erworben hat, die gesetzlichen Ausfuhrbeschränkungen und sonstigen- Bestimmungen, insbesondere das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Ausfuhrgesetz, sowie internationale Handelsbeschränkungen, Boykotte und UN-Sanktionen zu befolgen.
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Bei Weiterverkauf der erworbenen Kaufsache stellt der Besteller ZENITH von allen nach den genannten Gesetzen aufgrund der Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen aus Abs. 1 zulässigen Buß- und Ordnungsgeldern sowie sonstigen Strafen frei.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
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Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Erfüllungsort ist der Sitz ZENITHs in Böblingen. Gerichtsstand ist Stuttgart.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder nichtig sein oder werden bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch eine ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.